Gewaltschutzgesetz

Mit dem sogenannten Gewaltschutzgesetz wurden rechtliche Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz von Opfern häuslicher Gewalt geschaffen:

Das Gewaltschutzgesetz ermächtigt die Polizei, einen Gefährder aus der Wohnung, in der die gefährdete Person lebt, wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen.

Wenn längerer Schutz vor dem Gefährder notwendig ist, hat die gefährdete Person die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung bei Gericht zu stellen.

In jedem Bundesland wurde ein Gewaltschutzzentrum bzw. eine Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie zur umfassenden Unterstützung gefährdeter Personen eingerichtet.

Das erste Gewaltschutzgesetz (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996) ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Das Gesetz wurde 1999, 2002 und 2004 in Teilbereichen geändert und verbessert. Am 1. Juni 2009 trat das sogenannte Zweite Gewaltschutzgesetz in Kraft, das den Schutz für Opfer und ihre Unterstützung in weiten Teilen verbessert hat.

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