(Paragraph 107 Strafgesetzbuch)
Wer eine Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu vesetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Die Drohung braucht nicht ausdrücklich mit Worten, sie kann auch durch Handlungen erfolgen (z.B. Schreckschüsse). Bei einer schweren
gefährlichen Drohung erhöht sich die Strafe auf maximal drei Jahre.