Nötigung

(Paragraph 105 Strafgesetzbuch)
Wer jemanden mit Gewalt oder durch eine gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, ist mit einer Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen. Handelt es sich um schwere Nötigung, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre.

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