Freiheitsentziehung

(Paragraph 99 Strafgesetzbuch)
Das Gefangenhalten einer Person oder die Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen. Dazu gehört z. B. jemanden einsperren oder am Verlassen des Raumes, Autos etc. zu hindern. Bei besonderen Qualen
erhöht sich die Strafe auf bis zu zehn Jahre.

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