(Paragraph 84 Strafgesetzbuch)
Ist eine Körperverletzung, die mehr als 24 Tage Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder die „an sich schwer“ (laut Strafgesetzbuch) ist, sie kann
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Hat eine Körperverletzung schwere Dauerfolgen, erhöht sich die Strafe auf maximal
fünf Jahre.