April 2023

Freiheitsentziehung

(Paragraph 99 Strafgesetzbuch)Das Gefangenhalten einer Person oder die Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Dazu gehört z. B. jemanden einsperren oder am Verlassen des Raumes, Autos etc. zu hindern. Bei besonderen Qualen erhöht sich die Strafe auf bis zu zehn Jahre.

Schwere Körperverletzung

(Paragraph 84 Strafgesetzbuch)Ist eine Körperverletzung, die mehr als 24 Tage Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder die „an sich schwer“ (laut Strafgesetzbuch) ist, sie kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Hat eine Körperverletzung schwere Dauerfolgen, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre.

Körperverletzung

(Paragraph 83 Strafgesetzbuch)Körperverletzungen sind z. B. Platzwunden, äußerlich sichtbare Prellungen, Nasenbeinbruch, Verlust oder Lockerung eines Zahnes, Blutergüsse, Prellungen innerer Organe, Hautabschürfungen, Schnitte, Verstauchungen, Verrenkungen etc. Sie sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2001

Der Vertrag der OÖ Frauenhäuser mit der Landesregierung ist geschlossen. Genau definierte Leistungen des Vereines werden vom Land bezahlt.

1999

Novelle des Sozialhilfegesetzes – OÖ Frauenhäuser sind im SH Gesetz verankert (als erstes Bundesland in Österreich) – das bedeutet erstmalige Finanzierung des gesamten laufenden Betriebes durch das Land OÖ. Verhandlungen über einen Finanzierungsvertrag und dessen Details wie Leistungsangebot, Personaleinheiten etc. nehmen konkretere Formen an.

1992 bis 1996

Ständige Probleme, den laufenden Betrieb zu finanzieren. Die Angebote wurden erweitert, vermehrte Öffentlichkeitsarbeit, hohe Belagszahlen.

1989 bis 1992

Mit Jänner 1989 konnte über AMS Förderung die erste Mitarbeiterin angestellt werden. Die Bürozeiten wurden erweitert und die Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut. Durch die konstante Anwesenheit einer Mitarbeiterin wurde die Betreuung und Beratung betroffener Frauen intensiviert. Die Anstellung einer weiteren Mitarbeiterin 1990 wurde notwendig und die zweite Wohnung konnte angemietet werden. Anhand der steigenden Zahlen der betroffenen …

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1984 bis 1988

Gründung des Vereines „Notruf für vergewaltigte, misshandelte und bedrohte Frauen“. Öffentliche Bekanntmachung eines Notrufdienstes für Frauen, Beratungsstunden, rechtliche Information und Begleitung bei amtlichen Wegen. Eine kleine Wohnung konnte angemietet werden und wurde durch die Mitgliedsbeiträge der Vereinsfrauen finanziert. Das Engagement für betroffene Frauen war nach wie vor ehrenamtlich. Die Vereinsgründung ermöglichte, minimale Förderungen der Sachkosten …

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