(Paragraph 107a Strafgesetzbuch)
Wer eine Person beharrlich verfolgt (nachgehen, auflauern, ständig anrufen, SMS oder E-Mail schicken, etc.), ist mit einer Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(Paragraph 107a Strafgesetzbuch)
Wer eine Person beharrlich verfolgt (nachgehen, auflauern, ständig anrufen, SMS oder E-Mail schicken, etc.), ist mit einer Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.